Rechtliche Grundlagen für Malerarbeiten beim Auszug
In der Vergangenheit sahen zahlreiche Mietverträge vor, dass Mieter beim Auszug bestimmte Reparaturen, wie Malerarbeiten in Berlin, vornehmen mussten. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in einer Reihe von Urteilen entschieden, dass derartige Klauseln oft unwirksam sind. Das bedeutet: Kein Vermieter kann Sie ohne rechtliche Grundlage dazu verpflichten, die Wohnung beim Auszug zu streichen oder andere Schönheitsreparaturen durchzuführen.
Im Klartext: Solange die Wohnung sauber und in einem ordentlichen Zustand übergeben wird, ist der Mieter nicht verpflichtet, zusätzliche Renovierungen vorzunehmen. Es gibt jedoch Ausnahmen.
Wann müssen Mieter Schönheitsreparaturen vornehmen?
Trotz der allgemeinen Unwirksamkeit vieler Schönheitsreparaturklauseln gibt es Situationen, in denen Mieter für Malerarbeiten in Berlin verantwortlich sein können. Zum Beispiel:
- Veränderung der Wandfarbe: Haben Sie während Ihrer Mietzeit eine Wand in einer ungewöhnlichen Farbe gestrichen (z. B. knallrot), kann der Vermieter verlangen, dass Sie diese vor dem Auszug in eine neutrale Farbe zurückversetzen.
- Beschädigungen: Sind während Ihrer Mietzeit Schäden an den Wänden entstanden, müssen diese behoben werden.
In diesen Fällen gilt: Die Wohnung muss in den Zustand zurückversetzt werden, in dem sie sich bei der Übergabe befand. Andernfalls könnten Ihnen Kosten für die Instandsetzung in Rechnung gestellt werden.